[das Formular zur Beitrittserklärung ist ebenfalls abrufbar]
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen 'Chorturmkirche Sylbitz', nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz 'eingetragener Verein (e.V.)'.
(2)
Sitz des Vereins ist Teicha.
§ 2 - Zweck und Ziele des Vereins
(1)
Ziel des Fördervereins ist die Erhaltung und Restaurierung des historischen Bauwerkes der Dorfkirche 'Sylbitz' im Saalkreis.
(2)
Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3 - Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2)
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
- durch Ausschließung mangels Interesse auf Beschluss des Vorstandes,
- wenn ohne Grund für mindestens 1 Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3)
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(4)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
§ 5 - Finanzmittel des Vereins
(1)
Der Verein finanziert seine Ausgaben durch folgende Einnahmen:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- sonstige öffentliche Zuschüsse,
- sonstige private Zuwendungen.
(2)
Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 - Mitgliederversammlung
(l)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung gilt nur jeweils für eine Mitgliederversammlung. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens,
- Aussprache über den Jahresbericht des Vorstandes,
- Entscheidungen, die der Vorstand auf die Mitgliederversammlung übertragen hat.
§ 8 - Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder. Die Einladung an deren letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung eine schriftliche Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 9 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll in der Einladung hingewiesen werden.
(3)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4)
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5)
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6)
Eine Änderung der Satzung und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der dem Verein angehörenden Mitglieder.
(7)
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, das die ordnungsgemäße Einberufung feststellt und alle Beschlüsse der Versammlung im Wortlaut aufnimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 10 - Vorstand des Vereins
(1)
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassierer,
- dem Beisitzer.
Ein Mitglied des Vorstandes (Beisitzer) ist dabei vom Gemeindekirchenrat des evangelischen Kirchspiels Petersberg zu benennen.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, ausgenommen das durch den Gemeindekirchenrat des evangelischen Kirchspiels Petersberg zu benennende Mitglied. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren. Ist das vorzeitig ausscheidende Mitglied das von dem Gemeindekirchenrat des evangelischen Kirchspiels Petersberg benannte Mitglied, so kann der Gemeindekirchenrat einen Nachfolger benennen.
(4)
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Erstellung des Jahresberichtes.
(5)
Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende wird bei Verhinderung im Innenverhältnis durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
(6)
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(7)
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachverständige Personen hinzuziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
(8)
Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und die jedem Vorstandsmitglied bis spätestens 1 Monat nach der Versammlung zuzukommen ist.
Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von 3 Wochen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 - Auflösung
(1)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Sitzung, die zu diesem Zweck mit Angabe dieses Tagungsordnungspunktes mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen ist.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde des evangelischen Kirchspiels Petersberg zwecks Verwendung für die Sanierung und Erhaltung der Dorfkirche in Sylbitz.
§ 12 - Mitgliedsbeiträge
(1)
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 13 - Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
§ 14 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 - Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
Ort, Datum ........................................
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